§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 521
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 24.05.2024 – 5 K 12/24
- FG Rheinland-Pfalz, 08.04.2025 – 3 K 1088/23
- FG Münster, 10.11.2004 – 4 K 2475/04 FZitiert von 1
- FG Thüringen, 31.01.2018 – 3 K 480/17Zitiert von 1
- FG Münster, 09.11.2023 – 10 K 860/21 F
- FG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 – 3 K 325/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.04.2026 – X R 28/24Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- FG Köln, 24.02.2026 – 11 K 379/22
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 64/23 E
521 Entscheidungen zu § 129 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 129 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.